ErwGr. 21

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

Da gefährliche Stoffe und bestimmte Konsummuster der Gesundheit Schaden könnten, sollte die Agentur Warnmeldungen abgeben können, die die einschlägigen nationalen Warnsysteme ergänzen und unberührt lassen. Unterstützend für diese Aufgabe sollte die Agentur ein europäisches Drogenwarnsystem entwickeln, das für die nationalen Behörden zugänglich ist. Dieses System sollte den raschen Informationsaustausch erleichtern, bei denen schnelle Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, sozialer Aspekte und der Sicherheit erforderlich sein können. Die Agentur sollte unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in der Lage sein, ein Warnsystem zu entwickeln, über das sie Personen, die bestimmte Drogen konsumieren oder konsumieren könnten, über ermittelte Risiken informieren kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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