ErwGr. 20

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

Auf der Grundlage der intensivierten Überwachung durch die Agentur und der im Zuge der Risikobewertung neuer psychoaktiver Substanzen gewonnenen Erfahrungen sollte die Agentur generelle Kapazitäten zur Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit entwickeln. Eine größere Fähigkeit, neue Gefahren proaktiv und rasch zu erkennen und die Kenntnisse in die Entwicklung von Gegenmaßnahmen einfließen zu lassen, ist dringend erforderlich, weil sich die damit verbundenen Schwierigkeiten aufgrund der derzeitigen Dynamik des Drogenphänomens rasch über die Grenzen hinweg ausbreiten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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