Art. 102 – Unbeabsichtigte Beifänge von Seevögeln in Fanggeräten

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Kapitäne von Fischereifahrzeugen lassen Seevögel, die unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangen wurden, unverzüglich wieder frei.
(2)Fischereifahrzeuge dürfen Seevögel nicht an Land bringen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen eines nationalen Plans für die Erhaltung von Seevögeln oder zur Unterstützung der Erholung verletzter einzelner Seevögel und die zuständigen nationalen Behörden wurden vor der Rückkehr des Fischereifahrzeugs in den Hafen ordnungsgemäß und offiziell über die Absicht, diese Seevögel an Land zu bringen, informiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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