Art. 105 – Unbeabsichtigte Walbeifänge

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Fischereifahrzeuge lassen Wale, die unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangen worden sind und längsseits gebracht wurden, unverzüglich und, soweit möglich, unversehrt und lebend wieder frei.
(2)Die Mitgliedstaaten führen angemessene Überwachungssysteme ein, um zuverlässige Daten zu den Auswirkungen, die gezielt mit Stellnetzen auf Dornhai fischende Fischereifahrzeuge auf die Walpopulationen im Schwarzen Meer haben, zu erheben, und übermitteln diese Daten der Kommission. Die Kommission übermittelt diese Informationen unverzüglich dem GFCM-Sekretariat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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