Art. 103 – Unbeabsichtigte Beifänge von Meeresschildkröten in Fanggeräten

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Soweit möglich, werden unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangene Meeresschildkröten vorsichtig behandelt und lebend und unversehrt wieder freigelassen.
(2)Kapitäne von Fischereifahrzeugen dürfen Meeresschildkröten nicht an Land bringen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen eines besonderen Rettungsprogramms oder eines nationalen Erhaltungsprogramms oder dies ist aus anderen Gründen notwendig, um verletzte und komatöse einzelne Meeresschildkröten zu retten bzw. ihre Erholung zu unterstützen, und die zuständigen nationalen Behörden wurden ordnungsgemäß und offiziell vor der Rückkehr des betreffenden Fischereifahrzeugs in den Hafen darüber informiert.
(3)Fischereifahrzeuge, die Ringwaden für kleine pelagische Arten oder Umschließungsnetze ohne Schließleine für pelagische Arten verwenden, vermeiden es, soweit praktisch möglich, Meeresschildkröten einzukreisen.
(4)Fischereifahrzeuge, die Langleinen und Stellnetze verwenden, führen an Bord Geräte zur vorsichtigen Behandlung, Befreiung und Aussetzung mit, die darauf ausgelegt sind, sicherzustellen, dass Meeresschildkröten so behandelt und ausgesetzt werden, dass ihre Überlebenswahrscheinlichkeit maximiert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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