Art. 106 – Aufzeichnung unbeabsichtigter Fänge bestimmter Arten von Meerestieren

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Fischereilogbuch gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung folgende Angaben ein: a) alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder freigelassener Seevögel; b) alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder freigelassener Meeresschildkröten; c) alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder freigelassener Mönchsrobben; d) alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder freigelassener Wale; e) alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und, soweit vorgeschrieben, wieder freigelassener Hai- und Rochenarten, die in Anhang II oder Anhang III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers aufgeführt sind.
(2)Ferner beinhalten die vom Wissenschaftlichen Beratungsausschuss zu analysierenden nationalen Berichte zusätzlich zu den im Logbuch eingetragenen Angaben Folgendes: a) In Bezug auf die unbeabsichtigt gefangenen Meeresschildkröten Angaben zu i) der Art des Fanggeräts, ii) den Zeitpunkten der Vorfälle, iii) der Stellzeit des Fanggeräts, iv) Tiefen und Orten, v) den Zielarten, vi) den Meeresschildkrötenarten und vii) der Frage, ob die Meeresschildkröten tot ins Meer zurückgeworfen oder lebend wieder freigelassen wurden; b) in Bezug auf die unbeabsichtigt gefangenen Wale Angaben zu i) den Merkmalen des Fanggeräts, ii) den Zeitpunkten der Vorfälle, iii) den Orten (entweder nach GSA gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung oder nach statistischen Rechtecken) und iv) der Frage, ob es sich bei dem betreffenden Tier um einen Delfin oder eine andere Walart gehandelt hat.
(3)Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften nach Absatz 1 für die Aufzeichnung von Beifängen durch die Kapitäne von Fischereifahrzeugen fest, für welche die Verpflichtung zum Führen eines Fischereilogbuchs nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nicht gilt.
(4)Bis zum 15. Dezember jeden Jahres übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission in Form eines elektronischen Berichts die Quote der unbeabsichtigten Beifänge und Freisetzungen von Seevögeln, Meeresschildkröten, Mönchsrobben, Walen, Haien und Rochen sowie die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Angaben bis zum 31. Dezember jeden Jahres.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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