Art. 104 – Unbeabsichtigte Beifänge der Mönchsrobbe

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Kapitäne von Fischereifahrzeugen dürfen Mönchsrobben (Monachus monachus) nicht an Bord nehmen, umladen oder anlanden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sie zu retten und die Erholung verletzter Einzeltiere zu unterstützen, und die zuständigen nationalen Behörden wurden vor der Rückkehr des betreffenden Fischereifahrzeugs in den Hafen ordnungsgemäß und offiziell darüber unterrichtet.
(2)Unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangene Mönchsrobben werden lebend und unversehrt wieder freigelassen. Die Körper toter Exemplare werden angelandet und von den zuständigen nationalen Behörden für wissenschaftliche Studien beschlagnahmt oder vernichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 104 REG_2023_2124 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 104 REG_2023_2124 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.