Art. 115 – Fischereibeschränkungen im Jabuka/Pomo Pit-Gebiet

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Die Freizeitfischerei und die Fischerei mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen sind in dem Gebiet mit den Koordinaten gemäß Anhang XI Teil D untersagt.
(2)Vom 1. September bis 31. Oktober jeden Jahres ist die Fischerei mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen in dem Gebiet mit den Koordinaten gemäß Anhang XI Teil D untersagt.
(3)Vom 1. September bis 31. Oktober jeden Jahres sind die Freizeitfischerei und die Fischerei mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen in dem Gebiet mit den Koordinaten gemäß Anhang XI Teil D untersagt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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