Art. 118 – Schutz empfindlicher Lebensräume

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den in Artikel 117 genannten Gebieten verpflichtet sind, insbesondere zum Schutz vor den Auswirkungen anderer Aktivitäten, die der Erhaltung der Merkmale dieser Lebensräume abträglich wären.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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