(1)Unbeschadet der Absätze 2 und 3 des Artikels 115 sind kommerzielle Fischereitätigkeiten mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen in den in den betreffenden Absätzen genannten Gebieten nur zulässig, wenn das Schiff über eine besondere Erlaubnis verfügt und nachgewiesen werden kann, dass es in der Vergangenheit in den betreffenden Gebieten Fischereitätigkeiten ausgeübt hat.
(2)In dem in Artikel 115 Absatz 2 genannten Gebiet dürfen zugelassene Schiffe nicht mehr als zwei Fangtage pro Woche fischen. Zugelassene Schiffe, die Scherbrett-Hosennetze verwenden, dürfen nicht mehr als einen Fangtag pro Woche fischen.
(3)In dem in Artikel 115 Absatz 3 genannten Gebiet dürfen zugelassene Schiffe mit Grundschleppnetzen nur an Samstagen und Sonntagen von 5 Uhr bis 22 Uhr fischen. Zugelassene Schiffe mit Stellnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen dürfen nur zwischen Montag, 5 Uhr, und Donnerstag, 22 Uhr, fischen.
(4)Schiffen, die in dem Gebiet gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 3 mit dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fanggerät fischen dürfen, wird von ihrem Mitgliedstaat eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilt.
(5)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 31. März jeden Jahres die Liste der Schiffe, für die sie die in Absatz 1 genannte Erlaubnis erteilt haben. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat bis spätestens 30. April jeden Jahres die Liste der zugelassenen Schiffe für das nachfolgende Jahr. Die Liste muss für jedes Schiff die Angaben gemäß Anhang VIII enthalten.
(6)Zugelassene Fischereifahrzeuge dürfen Fänge von Grundfischbeständen nur an benannten Anlandestellen anlanden. Aus diesem Grund benennt jeder Mitgliedstaat Anlandestellen, an denen Anlandungen von Fängen aus dem Fischereisperrgebiet Jabuka/Pomo Pit zulässig sind. Die Liste dieser benannten Anlandestellen wird der Kommission bis zum 10. April jeden Jahres übermittelt. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 30. April jeden Jahres.
(7)Fischereifahrzeuge, die in den in Artikel 115 Absätze 2 und 3 genannten Gebieten mit dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fanggerät fischen dürfen, verfügen über ein ordnungsgemäß funktionierendes VMS- und/oder Automatisches Identifikationssystem (AIS), und die an Bord befindlichen oder eingesetzten Fanggeräte sind vorschriftsmäßig identifiziert, nummeriert und gekennzeichnet, bevor sie in diese Gebiete einfahren oder dort Fischfang betreiben.
(8)Fischereifahrzeuge mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen ohne Fangerlaubnis dürfen das Fischereisperrgebiet durchfahren, sofern sie einen direkten Kurs mit einer konstanten Geschwindigkeit von mindestens sieben Knoten einschlagen und ein aktives VMS und/oder AIS an Bord mitführen und sofern sie keinerlei Fischereitätigkeiten ausüben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.