Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2023_2419 · über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Heimtierfuttermittel“ Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) 2018/848 für Heimtiere gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);
2.„vorverpacktes Heimtierfuttermittel“ jede Verkaufseinheit von Heimtierfuttermittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden soll und Heimtierfuttermittel und die Verpackung umfasst, in die das Heimtierfuttermittel vor dem Verkauf verpackt worden ist, unabhängig davon, ob die Verpackung das Heimtierfuttermittel ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; Heimtierfuttermittel, das auf Wunsch des Endverbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf seinen unmittelbaren Verkauf vorverpackt wird, fällt nicht unter den Begriff „vorverpacktes Heimtierfuttermittel“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.10.2023

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