Art. 4 – Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung von Heimtierfuttermittel

REG_2023_2419 · über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel

(1)Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/848 darf bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung für Heimtierfuttermittel nur verwendet werden, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
(2)Bei vorverpacktem Heimtierfuttermittel, das die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt, muss das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion auf der Verpackung aufgebracht sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.10.2023

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