ErwGr. 22

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

Da es auf Unionsebene keine gemeinsamen standardisierten Vorlagen für Offenlegungen durch Emittenten von ökologisch nachhaltigen Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen gibt, ist es für Anleger, die in solche Anleihen investieren, schwierig, die benötigten Informationen auf einfache und zuverlässige Weise aufzufinden, solche Anleihen zu vergleichen und die entsprechenden Daten zusammenzufassen. Insbesondere das Fehlen einer gemeinsamen Methode für die Berichterstattung von Emittenten über die Angleichung der Verwendung von Anleiheerlösen an die Taxonomieanforderungen führt dazu, dass Anleiheanleger, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) Bericht erstatten, mit verwaltungstechnischen Schwierigkeiten und Unsicherheiten konfrontiert sind. Deshalb sollten Vorlagen für Offenlegungen erarbeitet werden, die Emittenten solcher Anleihen ausfüllen und zusammen mit den anderen von ihnen offenzulegenden Unterlagen veröffentlichen können. Diese Vorlagen sollten die Offenlegung von Informationen über die Verwendung von Anleiheerlösen für taxonomiekonforme Tätigkeiten sowie von eindeutigen Angaben zum Anteil der für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas verwendeten Erlöse vorsehen. Die Vorlagen sollten von der Kommission im Wege von Leitlinien zu den einer Emission vorausgehenden freiwilligen Offenlegungen, die als Inspiration für künftige nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen nach dem Unionsrecht dienen kann, sowie im Wege eines delegierten Rechtsakts zu regelmäßigen Offenlegungen erarbeitet werden. Diese Offenlegungen sollten mit den einschlägigen Abschnitten des Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen und des Allokationsberichts zu europäischen grünen Anleihen in Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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