Art. 7 – Inbetriebnahme der EU-VAP

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

(1)Die Kommission erlässt einen Beschluss, in dem sie festlegt, ab welchem Zeitpunkt der Betrieb der EU-VAP gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgenommen wird. Dieser Beschluss wird spätestens sechs Monate nach Prüfung durch die Kommission, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, erlassen: a) Die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben g bis r der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und die delegierten Rechtsakte nach Artikel 7b Absatz 7 der genannten Verordnung wurden angenommen; b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss der umfangreichen Tests, die eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen hat, festgestellt; c) eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen, einschließlich der Verfügbarkeit ausreichender Kapazitäten und Funktionalitäten der EU-VAP, validiert und der Kommission übermittelt.
(2)Der Beschluss der Kommission gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3)Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtung gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, Visa in digitaler Form auszustellen, kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von bis zu sieben Jahren ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließen, die EU-VAP nicht zu nutzen und teilt dies der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung des Mitgliedstaats im Amtsblatt der Europäischen Union. Während des in Unterabsatz 1 genannten siebenjährigen Übergangszeitraums können Visuminhaber die Gültigkeit der digitalen Visa und die in ihnen enthaltenen Informationen über den Web-Dienst der EU-VAP gemäß Artikel 7h der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 überprüfen, wenn der Mitgliedstaat, der ihren Visumantrag bearbeitet, beschlossen hat, die EU-VAP nicht zu nutzen.
(4)Ein Mitgliedstaat kann der Kommission und eu-LISA vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Übergangszeitraums mitteilen, dass er die EU-VAP nutzen möchte. Die Kommission bestimmt, ab welchem Zeitpunkt dieser Mitgliedstaat die EU-VAP nutzt. Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(5)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Dezember 2026 und danach bis zum Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 1 durch die Kommission jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht umfasst ausführliche Informationen über die angefallenen Kosten und Angaben zu sämtlichen Risiken, die sich auf die Gesamtkosten auswirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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