Art. 6 – Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (28)

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) gegebenenfalls die Nummer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats, die Art des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, das Enddatum der Höchstdauer des aufgrund des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt zulässigen Aufenthalts, das bei jeder Einreise aktualisiert wird, und das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt;“.
2.Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Hinzufügung von Daten bei Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung einer Genehmigung für einen Kurzaufenthalt und bei Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument“; b) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) gegebenenfalls die neue Nummer des Visums mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates;“; c) folgender Absatz wird angefügt: „(7) Wurde entschieden, ein gültiges Visum in einem neuen Reisedokument zu bestätigen, ruft die Visumbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, die in Absatz 1 genannten Daten unverzüglich im VIS ab und importiert sie gemäß Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 direkt in das EES.“
3.Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Nummer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d,“.
4.Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Nummer des Visums und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums;“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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