Art. 4 – Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert:
1.Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Visa für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer (‚Visa für den längerfristigen Aufenthalt‘) sind nationale Visa, die von einem der Mitgliedstaaten gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Unionsrecht erteilt werden. Solche Visa werden in digitaler Form gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (*10) ausgestellt, wobei die Art des Visums mit dem Buchstaben ‚D‘ anzugeben ist. In digitaler Form ausgestellte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) erlassenen Durchführungsrechtsakts der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für das Ausfüllen der Datenfelder des Visums ausgefüllt. (*10) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1)." (*11) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).“ "
2.Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) In digitaler Form ausgestellte Visa für den längerfristigen Aufenthalt werden den Antragstellern von den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats auf elektronischem Wege mitgeteilt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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