Die Verordnung (EG) Nr. 694/2003 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt und umfassen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenfelder. Sie sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zum Zweck der Durchreise gleichgestellt. Zudem enthält die digitale Form die eindeutige Angabe, dass es sich bei dem ausgestellten Dokument um ein FTD handelt. (2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt und umfassen die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenfelder. Sie sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zum Zweck der Durchreise gleichgestellt. Zudem enthält die digitale Form die eindeutige Angabe, dass es sich bei dem ausgestellten Dokument um ein FRTD handelt.“
2.In Artikel 2 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Technische Spezifikationen für die digitale Form von FTD und FRTD, unter anderem zu folgenden Aspekten, werden gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren entwickelt:“.
3.Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) technische Normen und Modalitäten für i) die Kodierung der im digitalen FTD und im digitalen FRTD enthaltenen Informationen in Form eines 2D-Strichcodes; ii) das Gesichtsbild; b) die Spezifikationen für die Erstellung der Druckfassung des digitalen FTD und des digitalen FRTD.“
(4)Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der gemäß dem nach Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit der Übergangsbestimmung in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) anzuwendenden Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Spezifikationen vertraulich sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Fall werden die technischen Spezifikationen nur Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ordnungsgemäß hierzu ermächtigt wurden. (*9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ "
(5)Artikel 3 wird gestrichen.
(6)Artikel 5 Satz 2 wird gestrichen.
(7)Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, erstellen die digitale Form für FTD und FRTD gemäß Artikel 1 spätestens ein Jahr nach Annahme der in Artikel 2 genannten technischen Spezifikationen.“
(8)Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023
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