Art. 7j – Verantwortlichkeiten im Bereich des Datenschutzes

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde als Verantwortlichen gemäß diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, eu-LISA und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden sie benannt haben. Alle von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden sind für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU-VAP gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679.
(2)eu-LISA ist ein Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU-VAP. eu-LISA stellt sicher, dass die EU-VAP im Einklang mit dieser Verordnung betrieben wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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