Art. 7g – Mitteilung von Entscheidungen

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

(1)Sobald die zuständige Behörde über einen Antrag oder ein erteiltes Visum entschieden und eine solche Entscheidung gemäß Absatz 2 im sicheren Konto hinterlegt hat, sendet das EU-VAP dem Antragsteller oder Visuminhaber eine elektronische Mitteilung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(2)Die zuständigen Behörden teilen den Antragstellern und Visuminhabern die gemäß den Buchstaben a, b und c getroffenen Entscheidungen mit, indem sie diese Entscheidungen in den jeweiligen sicheren Konten der Antragsteller und Visuminhaber hinterlegen. Eine solche Mitteilung muss folgende Daten umfassen: a) für ein erteiltes, bestätigtes oder verlängertes Visum: die im digitalen Visum enthaltenen Daten gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 und den nach dem in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 genannten Verfahren festgelegten Vorschriften für das Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums; b) für die Verweigerung eines Visums: die in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten; c) bei annullierten oder aufgehobenen Visa: die in Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 13 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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