Art. 7f – Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

(1)Externe Dienstleistungserbringer haben über die Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer ausschließlich zu folgenden Zwecken Zugang zur EU-VAP: a) Überprüfung und Durchführung von Qualitätskontrollen und Vorabprüfungen der in den vorübergehenden Speicher hochgeladenen Daten, insbesondere der elektronischen Kopie des Reisedokuments; b) Hochladen der biometrischen Identifikatoren und Überprüfung, ob biometrische Identifikatoren bereits verfügbar sind; c) bei Bedarf das Hochladen der Belege; d) gegebenenfalls Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments, um verfügbare Termine anzugeben; e) Weiterleitung des Antrags an das Konsulat oder die zentralen Behörden zur weiteren Bearbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten richten ein ausschließlich externen Dienstleistungserbringern vorbehaltenes Authentifizierungssystem ein, um den Zugang des ermächtigten Personals zu der Zugangsplattform für die Zwecke dieses Artikels zu gestatten. Bei der Einrichtung des Authentifizierungssystems werden das Informationssicherheits-Risikomanagement und die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt.
(3)Externen Dienstleistungserbringern wird kein Zugang zum VIS gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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