(1)Ein Drittstaatsangehöriger, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder der ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der im Rahmen eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, kann einen Visumantrag ohne Nutzung der EU-VAP einreichen und ist berechtigt, den Antrag nach seiner Wahl persönlich beim Konsulat oder in den Räumlichkeiten externer Dienstleistungserbringer einzureichen.
(2)Im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder der ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der im Rahmen eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, wird das Antragsverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG oder mit einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, durchgeführt, wenn er ein Visum über die EU-VAP beantragt.
(3)Die EU-VAP ist insbesondere so zu gestalten, dass die folgenden besonderen Vorschriften gelten: a) Auf die Visumgebühr wird verzichtet; b) der Antragsteller ist nicht verpflichtet, folgende personenbezogene Daten im Antragsformular für das Visum anzugeben: i) derzeitige berufliche Tätigkeit; ii) Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers bzw. bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung; iii) Name und Vorname der einladenden Person(en) in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten; falls nicht zutreffend, Name des/der Hotels oder vorübergehende Unterkunft (Unterkünfte) in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en); iv) Name und Anschrift des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation; v) Mittel zur Bestreitung der Reisekosten und der Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers; c) der Antragsteller kann Dokumente vorlegen, die belegen, dass er bzw. sie ein Familienangehöriger bzw. eine Familienangehörige eines Unionsbürgers, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder ein Familienangehöriger bzw. eine Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt; der Antragsteller wird weder zur Vorlage von Belegen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 noch von Nachweisen über den Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung im Einklang mit Artikel 15 der genannten Verordnung aufgefordert. d) abweichend von Artikel 7d Absatz 7 wird mit der automatisierten Zulässigkeits-Vorabprüfung lediglich überprüft, ob: i) alle erforderlichen Felder des Antragsformulars ausgefüllt sind; ii) der Nachweis über den Besitz eines gültigen Reisepasses im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG oder mit einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, vorliegt; iii) die biometrischen Daten des Antragstellers bereits erfasst wurden (sofern zutreffend); e) wird ein Visum erteilt, so enthält die Mitteilung an den Antragsteller nach Artikel 7g ferner eine Erinnerung, dass der Familienangehörige eines Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt und im Besitz eines Visums ist, nur dann das Recht auf Einreise hat, wenn der Familienangehörige von dem Unionsbürger oder von dem anderen Drittstaatsangehörigen, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, begleitet wird oder sich zu ihm begibt.
(4)Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein Drittstaatsangehöriger, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, eine Visumverlängerung oder eine Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument benötigt.
Auf die Gebühr für die Visumverlängerung und die Visumbestätigung wird verzichtet.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, für den der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des genannten Abkommens sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023
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