(1)Nach Einreichung des Antragsformulars gemäß Artikel 7b bestimmt die EU-VAP die Art des beantragten Visums und führt eine automatisierte Zuständigkeits-Vorabprüfung durch, um anhand der vom Antragsteller angegebenen Anzahl von Tagen des geplanten Aufenthalts des Antragstellers und des Mitgliedstaats der ersten Einreise vorab den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen.
Der Antragsteller kann jedoch angeben, dass sein Antrag von einem anderen Mitgliedstaat entsprechend dem Hauptzweck des Aufenthalts bearbeitet werden soll.
Dies schließt die manuelle Überprüfung der Zuständigkeit durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 nicht aus.
Die EU-VAP ermöglicht es den Antragstellern, anzugeben, ob sie sich in einem Konsularbezirk rechtmäßig aufhalten, aber dort im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 nicht wohnhaft sind.
(2)Antragsteller können die EU-VAP nutzen, um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 oder der Richtlinie 2004/38/EG oder einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, eine elektronische Kopie des Reisedokuments in digitaler Form sowie gegebenenfalls Belege und Nachweise einer Reisekrankenversicherung in digitaler Form vorzulegen.
(3)Gegebenenfalls muss der Antragsteller in der Lage sein, das in Artikel 7e genannte sichere Zahlungsinstrument zu nutzen, um die Visumgebühr über die EU-VAP zu entrichten.
(4)Die EU-VAP kann in der Kopie der VIS-Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, überprüfen, ob die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers in den letzten 59 Monaten erfasst wurden und ob der Antragsteller bereits einen Antrag mit demselben Reisedokument gestellt hat: Wurden die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers in den letzten 59 Monaten erfasst und hat der Antragsteller bereits mit demselben Reisedokument einen Antrag gestellt, so teilt die EU-VAP dem Antragsteller mit, dass er für die Antragstellung kein Konsulat oder keinen externen Dienstleistungserbringer aufsuchen muss.
Wurden die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers in den letzten 59 Monaten nicht erfasst oder hat der Antragsteller nicht bereits mit demselben Reisedokument einen Antrag gestellt, so teilt die EU-VAP dem Antragsteller mit, dass er für die Antragstellung je nach Fall ein Konsulat oder einen externen Dienstleistungserbringer aufsuchen muss.
(5)Ist ein Aufsuchen eines Konsulats oder externen Dienstleistungserbringers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erforderlich, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, zu diesem Zweck das in Artikel 7e genannte Terminvereinbarungsinstrument zu verwenden.
(6)Der Antragsteller reicht den Antrag, einschließlich der Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, ein.
(7)Nachdem der Antragsteller den Antrag über die EU-VAP eingereicht hat, führt die EU-VAP eine automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung durch.
Bei der automatisierten Zulässigkeits-Vorabprüfung wird überprüft, ob a) der Antrag gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 genannten Frist eingereicht worden ist; b) alle erforderlichen Felder des Antragsformulars ausgefüllt sind; c) ein Nachweis des Besitzes eines Reisedokuments gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgelegt wurde; d) gegebenenfalls die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden; e) gegebenenfalls die Visumgebühr entrichtet wurde.
(8)Ergibt die automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung, dass der Antrag zulässig ist, so wird durch die EU-VAP eine Mitteilung mit dem kombinierten Ergebnis der automatisierten Zuständigkeits- und Zulässigkeits-Vorabprüfungen an das Konsulat oder die zentralen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt.
Ergibt die automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung, dass der Antrag nicht zulässig ist, so wird der Antragsteller mit einer Mitteilung durch die EU-VAP darüber informiert, welcher Teil des Antragsdatensatzes fehlt.
Die EU-VAP ist so zu gestalten, dass Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Anwendung finden kann, damit Anträge als zulässig betrachtet werden können.
(9)Nach der Mitteilung gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels nehmen das Konsulat oder die zentralen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine manuelle Überprüfung der Zuständigkeit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und anschließend erforderlichenfalls eine manuelle Überprüfung der Zulässigkeit gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung vor.
(10)Wenn das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats den über die EU-VAP eingereichten Antrag annehmen, werden die Daten aus dem vorübergehenden Speicher in das nationale System übertragen.
Die Daten werden unverzüglich aus dem vorübergehenden Speicher gelöscht; hiervon ausgenommen sind die mit dem Dienst für sichere Konten verknüpften Kontaktdaten.
(11)Stellen das unterrichtete Konsulat oder die unterrichteten zentralen Behörden des Mitgliedstaats nach der Überprüfung fest, dass sie nicht zuständig sind, und wird der Antrag dem zuständigen Konsulat oder den zuständigen zentralen Behörden nicht erneut vorgelegt, so findet Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Anwendung.
(12)Das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats können den Dienst für sichere Konten für die Kommunikation mit den Antragstellern nutzen.
(13)Im Hinblick auf die an den in den Absätzen 10 und 11 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Mitgliedstaat übertragenen Daten benennt dieser Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die für die Zwecke von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 als Verantwortlicher zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten durch diesen Mitgliedstaat hat.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023
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