Art. 7b – Antragsformular

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

(1)Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 reicht jeder Antragsteller über die EU-VAP einen Antrag gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung ein.
(2)Über die EU-VAP werden jedem Antragsteller die in den Artikeln 37 und 38 genannten Informationen zur Verfügung gestellt.
(3)Unbeschadet des Artikels 7c gibt der Antragsteller gegebenenfalls die Daten im Antragsformular gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 an. Diese Daten werden erfasst und im Einklang mit der in Artikel 7d festgelegten Aufbewahrungsfrist der Daten in dem vorübergehenden Speicher gespeichert.
(4)Die EU-VAP enthält einen Dienst für sichere Konten. Der Dienst für sichere Konten ermöglicht es dem Antragsteller, die eingegebenen Daten für spätere Anträge zu speichern, jedoch nur, wenn der Antragsteller dieser Speicherung freiwillig und ausdrücklich im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 zustimmt. Der Dienst für sichere Konten ermöglicht es dem Antragsteller, den Antrag in mehreren Schritten einzureichen.
(5)Die Buchstaben in den vom Antragsteller gemäß Absatz 3 vorgelegten Daten sind Buchstaben des lateinischen Alphabets.
(6)Bei der Einreichung des Antrags wird die IP-Adresse, von der aus der Antrag abgeschickt wurde, von der EU-VAP erfasst und zu dem Antragsdatensatz hinzugefügt.
(7)Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung vereinfachter Antragsformulare in der EU-VAP, die in den Verfahren zur Bestätigung gültiger Visa in einem neuen Reisedokument im Rahmen von Artikel 32a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bzw. zur Verlängerung eines Visums im Rahmen von Artikel 33 der genannten Verordnung zu verwenden sind, wenn diese Verfahren über die EU-VAP abgewickelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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