(1)Die EU-VAP bietet der Öffentlichkeit allgemeine Informationen nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind für die Bereitstellung von Informationen im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels zuständig.
(2)Auf der EU-VAP werden die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 festgelegten Einreisevoraussetzungen angezeigt.
(3)eu-LISA ist dafür zuständig, nach Eingang folgender Informationen von Seiten der Kommission oder der Mitgliedstaaten folgende Informationen für die Öffentlichkeit auf der EU-VAP zu veröffentlichen und zu aktualisieren: a) die Visumpflicht, einschließlich Visumlisten, Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, Befreiungen für Diplomaten- und Dienstpässe, und Fälle einer möglichen Aussetzung der Visumfreiheit im Rahmen der Artikel 3, 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und den Anhängen I und II der genannten Verordnung, sowie Informationen im Rahmen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, und dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (*5) (im Folgenden „Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich“); b) die Höhe der Visumgebühr gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und gegebenenfalls die Höhe ermäßigter oder erhöhter Gebühren, wie etwa i) im Falle eines Visaerleichterungsabkommens oder einer Maßnahme im Zusammenhang mit der Rückübernahme nach Artikel 25a der genannten Verordnung; ii) in den Fällen, in denen die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet; iii) im Falle eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittland andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, und iv) wenn das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Anwendung findet; c) gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 festgelegte einheitliche Listen einzureichender Belege; d) erforderlichenfalls Anforderungen hinsichtlich einer Reisekrankenversicherung im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Stellt ein Mitgliedstaat die Informationen zur Verfügung, so konfiguriert eu-LISA die EU-VAP nach Bestätigung dieser Informationen durch die Kommission.
(4)Die zentralen Behörden sind für die Eingabe folgender Angaben in die EU-VAP zuständig: a) Standorte der Konsulate und ihre territoriale Zuständigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009; b) Vertretungsvereinbarungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009; c) Einsatz externer Dienstleistungserbringer und ihre Standorte nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009; d) Belege gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sowie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG und dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich; e) mögliche Befreiungen von der Visumpflicht gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1806; f) mögliche Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(5)Das Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats sind für die Eingabe folgender Angaben in die EU-VAP zuständig: a) Zugangsrechte externer Dienstleistungserbringer, einschließlich für das Terminvereinbarungsinstrument; b) die im Terminvereinbarungsinstrument verfügbaren Termine und die Kontaktdaten von Konsulaten und externen Dienstleistungserbringern.
(6)Die EU-VAP enthält einen Chatbot. Der Chatbot ist so konzipiert, dass er mit seinen Nutzern in einen Dialog tritt, indem er Antworten zum Visumantragsverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Antragstellern und Visuminhabern, zu den Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige, zu den Kontaktdaten und zu den Datenschutzvorschriften gibt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.