Art. 12a – Zusätzliche Daten bei der Bestätigung eines Visums

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

(1)Wurde entschieden, ein Visum zu bestätigen, so ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten: a) Statusinformationen; b) Behörde, die das Visum bestätigt hat; c) Ort und Datum der Entscheidung; d) Daten des neuen Reisedokuments, einschließlich Nummer, ausstellendem Staat und ausstellender Behörde, Ausstellungsdatum, Ablaufdatum; e) Nummer der Bestätigung; f) eine elektronische Kopie der Personaldatenseite des neuen Reisedokuments und gegebenenfalls der gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hochgeladenen Daten.
(2)Wurde entschieden, ein Visum zu bestätigen, so ruft die EU-VAP unverzüglich die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten aus dem VIS ab und exportiert sie in das EES.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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