Art. 5 – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 693/2003

REG_2023_2667 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

Die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Das FTD/FRTD wird in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates ausgestellt.“
2.Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der Antrag für ein FTD ist bei der Auslandsvertretung eines Mitgliedstaats einzureichen, der gemäß Artikel 12 seinen Beschluss über die Erteilung von FTD/FRTD mitgeteilt hat.“; b) folgender Absatz wird angefügt: „(5) Der Antrag für ein FTD/FRTD ist über ein Online-Antragsinstrument einzureichen. Das Online-Antragsinstrument muss die in den Absätzen 3 und 4 genannten Daten umfassen.“
3.Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(2) Für ein abgelaufenes Reisedokument darf kein FTD/FRTD ausgestellt werden. (3) Das Reisedokument, für das das FTD/FRTD ausgestellt wird, muss eine längere Geltungsdauer als das FTD/FRTD haben. (4) Das FTD/FRTD darf nicht für ein Reisedokument ausgestellt werden, das für keinen Mitgliedstaat gültig ist. Falls ein Reisedokument nur für einen Mitgliedstaat oder nur für einige Mitgliedstaaten gültig ist, wird die Gültigkeit des FTD/FRTD auf den betreffenden Mitgliedstaat bzw. auf die betreffenden Mitgliedstaaten beschränkt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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