ErwGr. 11

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Um einen wirksamen und umfassenden Rahmen für Maßnahmen der Union gegen wirtschaftlichen Zwang zu schaffen, ist es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendig und angemessen, Regeln für die Untersuchung, Feststellung und Bekämpfung von wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer festzulegen. Den Reaktionsmaßnahmen der Union sollte eine Untersuchung des Sachverhalts, eine Feststellung wirtschaftlichen Zwangs und — wo immer dies möglich ist und sofern das Drittland ebenfalls in gutem Glauben handelt — Bemühungen um eine kooperative Lösung mit dem Drittland vorausgehen. Von der Union ergriffene Maßnahmen sollten verhältnismäßig sein und den von der Union erlittenen Schaden. Die Kriterien zur Auswahl und Festlegung der Reaktionsmaßnahmen der Union sollten insbesondere der Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union im Hinblick auf die Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs und erforderlichenfalls die Wiedergutmachung des von der Union erlittenen Schadens sowie der Notwendigkeit Rechnung tragen, Kollateralschäden, unverhältnismäßige Komplexität und unverhältnismäßigen Aufwand in der Verwaltung und Kosten insbesondere für die Wirtschaftsbeteiligten der Union zu vermeiden oder zu minimieren, sowie dem Interesse der Union gerecht werden. Daher geht die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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