ErwGr. 12

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Eine von der Union auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffene Maßnahme muss mit dem Völkerrecht, darunter mit dem Völkergewohnheitsrecht, im Einklang stehen. Unter den von der Union und den Mitgliedstaaten abgeschlossenen internationalen Übereinkommen ist das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) der Eckpfeiler des regelbasierten multilateralen Handelssystems. Daher ist es wichtig, dass die Union dieses System, in dessen Mittelpunkt die WTO steht, weiterhin unterstützt und gegebenenfalls deren Streitbeilegungssystem nutzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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