Zwang ist nach dem Völkerrecht verboten und stellt daher eine völkerrechtswidrige Handlung dar, wenn ein Land Maßnahmen wie Handels- oder Investitionsbeschränkungen ergreift, um ein anderes Land zu einer Maßnahme oder einem Unterlassen zu bewegen, die dieses Land nach Völkerrecht nicht ausführen muss und die unter seine Hoheitsgewalt fällt, wenn der Zwang eine bestimmte qualitative oder quantitative Schwelle erreicht, je nach den verfolgten Zielen und den eingesetzten Mitteln. Um festzustellen, ob das Drittland die legitimen souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflusst und ob diese Maßnahme wirtschaftlichen Zwang darstellt, der eine Reaktion der Union erfordert, sollten die Kommission und der Rat sollten qualitative oder quantitative Kriterien berücksichtigen, mit denen festgestellt werden kann, ob das Drittland die legitimen souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflusst und ob diese Maßnahme wirtschaftlichen Zwang darstellt, der eine Reaktion der Union erfordert. Zu diesen Kriterien sollten Elemente gehören, die sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht insbesondere die Art, die Auswirkungen und das Ziel der Maßnahmen, die das Drittland ergreift, darlegen. Durch die Anwendung dieser Kriterien würde sichergestellt, dass nur wirtschaftlicher Zwang mit hinreichend schwerwiegenden Auswirkungen oder, wenn der wirtschaftliche Zwang in einer Bedrohung besteht, nur eine glaubwürdige Bedrohung unter diese Verordnung fällt. Darüber hinaus sollten die Kommission und der Rat genau prüfen, ob das Drittland einen legitimen Grund verfolgt, da sein Ziel darin besteht, für ein international anerkanntes Anliegen einzutreten, wie unter anderem für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Schutz der Menschenrechte, den Schutz der Umwelt oder die Bekämpfung des Klimawandels.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023
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