REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer
Das Völkergewohnheitsrecht im Sinne der Artikel 22 und der Artikel 49 bis 53 über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen (ARSIWA) erlaubt unter bestimmten Bedingungen — wie Verhältnismäßigkeit und Vorankündigung — die Verhängung von Gegenmaßnahmen, d.h. Maßnahmen, die normalerweise den internationalen Verpflichtungen einer verletzten Partei gegenüber dem Land, das für einen Verstoß gegen das Völkerrecht verantwortlich ist, zuwiderlaufen würden und die auf die Beendigung des Verstoßes oder auf dessen Wiedergutmachung abzielen. Dementsprechend könnten die Reaktionsmaßnahmen der Union erforderlichenfalls nicht nur in Maßnahmen bestehen, die mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Einklang stehen, sondern auch in der Nichterfüllung internationaler Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Drittland, sofern der wirtschaftliche Zwang durch das Drittland eine völkerrechtswidrige Handlung darstellt. Nach Maßgabe des Völkerrechts müssen Gegenmaßnahmen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem erlittenen Schaden angemessen sein, wobei die Schwere der völkerrechtswidrigen Handlungen und die betroffenen Rechte zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang schließt der von der Union oder einem Mitgliedstaat erlittene Schaden völkerrechtlich den Schaden der Wirtschaftsbeteiligten der Union innerhalb der Union ein.
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