ErwGr. 14

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Stellt der wirtschaftliche Zwang eine völkerrechtswidrige Handlung dar, so sollte die Union gegebenenfalls zusätzlich zur Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs das betreffende Drittland auffordern, für jeden von der Union erlittenen Schaden gemäß den Artikeln 31 sowie den Artikeln 34 bis 39 ARSIWA Schadensersatz zu leisten. Erhält die Union eine Ausgleichszahlung für den von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union erlittenen Schaden, so kann die Union gegebenenfalls und soweit möglich in Erwägung ziehen, diese Ausgleichszahlung auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union zu übertragen, die infolge des wirtschaftlichen Zwangs Verluste erlitten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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