ErwGr. 17

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Die Kommission sollte untersuchen, ob die Maßnahme eines Drittlands einen wirtschaftlichen Zwang darstellen. Die Kommission sollte eine solche Untersuchung aufgrund von Informationen aus einer zuverlässigen Quelle durchführen, einschließlich natürlicher und juristischer Personen, des Europäischen Parlaments, eines Mitgliedstaats oder von Gewerkschaften. Um festzustellen, ob ein Drittland Maßnahmen anwendet oder anzuwenden droht, die sich auf Handel oder Investitionen auswirken und die einen wirtschaftlichen Zwang darstellen, sollte sich die Bewertung durch die Kommission und den Rat auf Fakten stützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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