REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer
Um die Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs und erforderlichenfalls die Wiedergutmachung des von der Union erlittenen Schadens sicherzustellen, sollte die Union eine frühzeitige und gerechte Beilegung der Angelegenheit anstreben. Dementsprechend sollte die Kommission angemessene Möglichkeiten für Konsultationen mit dem betreffenden Drittland anbieten und, wenn dieses Drittland bereit ist, in gutem Glauben Konsultationen aufzunehmen, rasch in einen Dialog mit ihm eintreten. Im Laufe dieser Konsultationen sollte sich die Kommission unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten bemühen, Mittel wie direkte Verhandlungen, die Vorlage der Angelegenheit zur internationalen Streitbeilegung oder die Mediation, Schlichtung oder gute Dienste durch einen Dritten zu prüfen. Wenn das Drittland den wirtschaftlichen Zwang aussetzt und zustimmt, die Angelegenheit einer internationalen Streitbeilegung zu unterziehen, sollte erforderlichenfalls insbesondere ein internationales Übereinkommen mit dem Drittland geschlossen werden. Ein solches internationales Übereinkommen könnte entweder von der Union nach Artikel 218 AEUV oder von dem betroffenen Mitgliedstaat geschlossen werden.
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