REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer
Reaktionsmaßnahmen der Union, die im Einklang mit dieser Verordnung ergriffen werden, sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien ausgewählt und ausgestaltet werden, einschließlich: der Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs und gegebenenfalls den Ersatz des von der Union durch den wirtschaftlichen Zwang erlittenen Schadens; des Potenzials zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte der Union, die vom wirtschaftlichen Zwang betroffen sind; des Ziels, negative wirtschaftliche und andere Auswirkungen auf die Union zu verhindern oder zu minimieren; der Vermeidung einer unverhältnismäßigen Verwaltungslast und unverhältnismäßiger Kosten bei der Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union. Das Investitionsumfeld und die wissensbasierte Wirtschaft der Union sollten geschützt werden. Es ist wichtig, dass bei der Auswahl und Ausgestaltung der Reaktionsmaßnahmen der Union das Interesse der Union berücksichtigt wird, zu dem unter anderem die Interessen sowohl der vorgelagerten als auch der nachgelagerten Wirtschaftszweige der Union sowie der Endverbraucher der Union gehören. Wenn die Kommission Reaktionsmaßnahmen der Union in Betracht zieht, sollte sie Maßnahmen den Vorzug geben, die keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der Maßnahmen für die Wirtschaftsbeteiligten sowie auf die Verwaltung der einschlägigen nationalen Vorschriften hätten. Wenn die Kommission die Ergreifung von Reaktionsmaßnahmen der Union in Betracht zieht, die sich auf Genehmigungen, Registrierungen, Lizenzen oder andere Rechte im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten auswirken, sollte sie Maßnahmen, die Verfahren betreffen, die unionsweiten angewendet werden, und auf sekundären Rechtsvorschriften beruhen, oder — wenn solche Maßnahmen nicht angemessen sind —, Maßnahmen in Bereichen den Vorzug geben, in denen umfassendes Unionsrecht vorliegen. Reaktionsmaßnahmen der Union sollten nicht in Verwaltungsentscheidungen eingreifen, die auf der Auswertung wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Reaktionsmaßnahmen der Union sollten aus einem breiten Spektrum von Optionen ausgewählt werden, um die Ergreifung der geeignetsten Maßnahme für den jeweiligen Fall zu ermöglichen.
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