ErwGr. 26

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Zum Zwecke der Festlegung der Reaktionsmaßnahmen der Union sollten Ursprungsregeln für Waren oder Dienstleistungen und Staatsangehörigkeitsregeln für Dienstleister, Investitionen und Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums festgelegt werden. Die Ursprungs- und Staatsangehörigkeitsregeln sollten unter Berücksichtigung der nach Unionsrecht geltenden nichtpräferenziellen Handels- und Investitionsvorschriften und der von der Union geschlossenen internationalen Abkommen festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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