ErwGr. 28

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Nach Ergreifung der Reaktionsmaßnahmen der Union sollte die Kommission die Situation hinsichtlich des wirtschaftlichen Zwangs, der Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union und ihrer Auswirkungen auf das Interesse der Union kontinuierlich bewerten, um die Reaktionsmaßnahmen der Union entsprechend ändern, aussetzen oder beenden zu können. Deshalb müssen die Vorschriften und Verfahren für die Änderung, Aussetzung und Beendigung der Reaktionsmaßnahmen der Union und die Umstände, in denen die Änderung, Aussetzung und Beendigung der Reaktionsmaßnahmen der Union angemessen sind, festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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