ErwGr. 27

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Zur Erlangung der Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs in einem bestimmten Fall und gegebenenfalls des Ersatzes des verursachten Schadens sollten Reaktionsmaßnahmen der Union in Form von Beschränkungen für ausländische Direktinvestitionen oder für den Handel mit Dienstleistungen nur für Dienstleistungen oder Direktinvestitionen gelten, die innerhalb der Union von einer oder mehreren in der Union niedergelassenen und im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen aus dem betroffenen Drittland stehenden juristischen Personen erbracht bzw. getätigt wurden, um die Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union zu gewährleisten und insbesondere um ihre Umgehung und Unterlaufung zu verhindern. Die Entscheidung, diese Beschränkungen einzuführen, sollte in Durchführungsrechtsakten, die nach dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erlassen werden, hinreichend begründet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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