ErwGr. 30

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Angesichts des wirtschaftlichen Zwangs durch Drittländer, und insbesondere seiner Häufigkeit und Schwere sollte die Kommission im Interesse der Kohärenz mit anderen Rechtsakten der Union eine zentrale Anlaufstelle für das Funktionieren dieser Verordnung bereitstellen, und sie sollte folglich tätig werden, um sicherzustellen, dass die Union in der Lage ist, wirtschaftlichen Zwang besser vorherzusehen und wirksam darauf zu reagieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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