ErwGr. 21

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Die Union sollte Drittländer, die von demselben oder einem ähnlichen wirtschaftlichen Zwang betroffen sind, oder andere interessierte Drittländer unterstützen und mit diesen zusammenarbeiten. Die Union sollte sich an internationaler Koordinierung in allen bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Foren beteiligen, die zur Vermeidung oder Beseitigung von wirtschaftlichem Zwang geeignet sind. Die Kommission sollte den Standpunkt der Union nach Konsultation des Rates im Einklang mit den Verträgen und gegebenenfalls unter Beteiligung der Mitgliedstaaten vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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