ErwGr. 20

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

Ein wirksamer Übergang zu grüner Energie und eine Verringerung der Energieabhängigkeit erfordern erhebliche digitale Investitionen. Im Lichte der Verordnung (EU) 2021/241 sollten die Mitgliedstaaten erläutern, wie die im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen im REPowerEU-Kapitel, voraussichtlich zum digitalen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und ob sie einen Betrag ausmachen, der auf der Grundlage der Methodik für die digitale Markierung zum Digitalisierungsziel beiträgt. Jedoch sollten angesichts der beispiellosen Dringlichkeit und Bedeutung der Herausforderungen im Energiebereich, mit denen die Union konfrontiert ist, die im REPowerEU-Kapitel enthaltenen Reformen und Investitionen bei der Berechnung der Gesamtzuweisung des Plans für die Zwecke der Anwendung der in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Anforderungen zur Erreichung des Digitalisierungsziels nicht berücksichtigt werden. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, so weit wie möglich Maßnahmen in die REPowerEU-Kapitel aufzunehmen, die auf der Grundlage der Methodik für die digitale Markierung zum Digitalisierungsziel beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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