Die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (im Folgenden „Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“) ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Erholung von der COVID-19 Krise durchgeführten Reformen und Investitionen nachhaltig umgesetzt werden. Er sollte weiterhin für die Reformen und Investitionen gelten, die durch die Fazilität unterstützt werden, wobei eine gezielte Ausnahme vorgesehen ist, um den unmittelbaren Bedenken der Union im Bereich der Energieversorgungssicherheit Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf das Ziel der Diversifizierung der Energieversorgung weg von russischen Lieferanten sollten die in den REPowerEU-Kapiteln dargelegten Reformen und Investitionen, die für die Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen erforderlich sind, um den für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarf an Erdgas zu decken, für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität in Betracht kommen, auch wenn sie nicht dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ entsprechen. Infrastruktur und Anlagen für Erdöl sind im REPowerEU-Kapitel grundsätzlich nicht erfasst. Abweichend davon sollte ein Mitgliedstaat, dem eine vorübergehende Ausnahme gemäß Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (12) gewährt wurde — bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung — aufgrund seiner besonderen Abhängigkeit von Rohöl und seiner geografischen Lage Infrastruktur und Anlagen für Erdöl zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs in das REPowerEU-Kapitel aufnehmen können.
Die Kommission sollte bewerten, ob Maßnahmen, die voraussichtlich der Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs dienen, für die Ausnahme vom Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in Betracht kommen. Für die Zwecke dieser Bewertung sollte die Kommission unter anderem die Risiken von Lock-in-Effekten und die Nichtverfügbarkeit saubererer, technologisch und wirtschaftlich realisierbarer Alternativen, die innerhalb eines vergleichbaren Zeitrahmens eingeführt werden könnten, berücksichtigen. Eine solche Bewertung sollte verhältnismäßig sein und der Dringlichkeit der Erreichung der REPowerEU-Ziele Rechnung tragen. Bei Zweifeln sollte die Kommission in der Lage sein, die Mitgliedstaaten aufzufordern, sachdienliche Informationen zur Unterstützung der Bewertung vorzulegen. Die Bewertung saubererer Alternativen sollte innerhalb vertretbarer Grenzen durchgeführt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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