ErwGr. 22

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

Gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2021/241 sollten die Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung des im Einklang mit den nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultationsprozesses der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner sowie anderer relevanter Interessenträger, die mit der Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne befasst sind, vorlegen. Um Reformen und Investitionen zu erörtern, die in ein potenzielles REPowerEU-Kapitel aufgenommen werden sollen, sollten diese Konsultation in einer Weise ergänzt werden, die den Interessenträgern ausreichend Zeit einräumt, zu reagieren, und gleichzeitig eine rasche Fertigstellung des REPowerEU-Kapitels durch den betreffenden Mitgliedstaat gewährleistet. In der aktualisierten Zusammenfassung sollten die konsultierten Interessenträger aufgeführt, das Ergebnis der ergänzenden Konsultation erläutert sowie dargelegt werden, wie die Beiträge der Interessenträger in den REPowerEU-Kapiteln berücksichtigt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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