ErwGr. 24

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

Alle in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem geltenden Besitzstand der Union und der Mitgliedstaaten im Umweltbereich durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und den Naturschutz. Für Maßnahmen, für die eine Ausnahme vom Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gilt, sollten die Mitgliedstaaten zur Begrenzung potenzieller Beeinträchtigungen der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 — soweit durchführbar — und zur Eindämmung von Beeinträchtigungen insbesondere durch andere Maßnahmen — einschließlich in den REPowerEU-Kapiteln genannter Maßnahmen — zufriedenstellende Anstrengungen unternehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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