ErwGr. 26

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

Als Ausdruck des europäischen Grünen Deals als europäische Strategie für nachhaltiges Wachstum sowie der Wichtigkeit einer Reaktion auf den Klimawandel in Übereinstimmung mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, soll mit der Fazilität zur durchgängigen Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen und der ökologischen Nachhaltigkeit sowie zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels der Verwendung von 30 % der Ausgaben als Unterstützung für Klimaschutzziele beigetragen werden. Zu diesem Zweck sollten die mit der Fazilität unterstützten und in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Maßnahmen zum grünen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen und einen Betrag von mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans und mindestens 37 % der geschätzten Gesamtausgaben der im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen ausmachen, wozu die in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist. Diese Methodik sollte entsprechend für Maßnahmen angewandt werden, die keinem in dem genannten Anhang aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können. Sollten der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission zustimmen, so sollte es möglich sein, die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele — wie im Aufbau- und Resilienzplan dargelegt — auf 40 % oder, für einzelne Investitionen, auf 100 % zu erhöhen, um flankierenden Reformmaßnahmen, durch welche die Auswirkungen auf die Klimaschutzziele zuverlässig verstärkt werden, zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten die Koeffizienten für die Unterstützung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans angehoben werden können. Mit der Fazilität sollten Tätigkeiten gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union uneingeschränkt achten und den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 26 REG_2023_435 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 26 REG_2023_435 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.