ErwGr. 29

REG_2023_435 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

Es sollten weitere Anreize zur Beantragung von Unterstützung in Form eines Darlehens für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, damit sichergestellt wird, dass die verfügbaren Mittel bei Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Solidarität, Verhältnismäßigkeit und Transparenz von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung so klar wie möglich mitteilen, ob sie beabsichtigen, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zu gleichen Bedingungen und ohne ungebührliche Verzögerung einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten bekundeten Absichten sowie das vorgeschlagene weitere Vorgehen für die Verteilung der verfügbaren Mittel vorlegen. Die Mitteilung der Absicht sollte die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, bis zum 31. August 2023 im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/241 Unterstützung in Form eines Darlehens beantragen zu können — bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen auch Darlehen, die 6,8 % ihres Bruttonationalprodukts (BNE) übersteigen —, unberührt lassen. Auch das Eingehen des entsprechenden Darlehensvertrags durch die Kommission nachdem der Durchführungsbeschluss des Rates erlassen wurde, sollte davon unberührt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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