ErwGr. 20

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

Um ein Umgehen des Schutzes journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation zu vermeiden und angemessene Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation im Einklang mit der Charta zu gewährleisten, sollten Schutzvorkehrungen auch für Personen gelten, die aufgrund ihrer regelmäßigen privaten oder beruflichen Beziehung zu Mediendiensteanbietern oder Mitgliedern ihres redaktionellen Personals wahrscheinlich über Informationen verfügen, mit denen journalistische Quellen oder vertrauliche Kommunikation identifiziert werden können. Dies sollte Personen umfassen, die in einer engen Beziehung im gemeinsamen Haushalt und auf einer stabilen und dauerhaften Grundlage leben, sowie Personen, die beruflich an der Vorbereitung, Erstellung oder Verbreitung von Sendungen oder Presseveröffentlichungen beteiligt sind oder waren und auf die nur aufgrund ihrer engen Verbindung zu Mediendiensteanbietern, Journalisten oder sonstigem redaktionellem Personal abgezielt wird. Der Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation sollte sich auch auf das Personal von Mediendiensteanbietern wie dem technischen Personal, einschließlich Cybersicherheitsexperten, erstrecken, auf das aufgrund der wichtigen unterstützenden Rolle für Journalisten bei ihrer täglichen Arbeit, die Lösungen erfordert, um die Vertraulichkeit der journalistischen Arbeit zu gewährleisten, und der daraus resultierenden Wahrscheinlichkeit, dass sie Zugang zu Informationen betreffend journalistische Quellen oder vertrauliche Kommunikationen haben, abgezielt werden könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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