ErwGr. 21

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

Der Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation steht im Einklang mit dem in Artikel 11 der Charta verankerten Grundrecht und trägt zum Schutz dieses Grundrechts bei. Dieser Schutz ist zudem von entscheidender Bedeutung für die Wahrung der Rolle von Mediendiensteanbietern, insbesondere von Investigativjournalisten, als „öffentliche Wächterinstanz“ in demokratischen Gesellschaften sowie zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Angesichts dessen ist es zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus für journalistische Quellen und vertrauliche Kommunikation erforderlich, dass Maßnahmen, mit denen solche Informationen erlangt werden sollen, von einer Behörde genehmigt werden, die unabhängig und unparteiisch beurteilen kann, ob dies durch einen überwiegenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wie durch ein Gericht, einen Richter, einen Staatsanwalt im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit oder eine andere solche Stelle, die nach nationalem Recht für die Genehmigung derartiger Maßnahmen zuständig ist. Zudem ist es erforderlich, dass Überwachungsmaßnahmen einer regelmäßigen Überprüfung durch eine solche Behörde unterliegen, um festzustellen, ob die Bedingungen, die den Einsatz der betreffenden Maßnahme rechtfertigen, weiterhin erfüllt sind. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn die regelmäßige Überprüfung dazu dient, zu prüfen, ob die Bedingungen, die eine Verlängerung der Genehmigung für den Einsatz der Maßnahme rechtfertigen, erfüllt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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