ErwGr. 29

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

Im nationalen Medienumfeld, das durch die Koexistenz öffentlich-rechtlicher und privater Mediendiensteanbieter gekennzeichnet ist, tragen öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter zur Förderung von Medienpluralismus bei, und fördern den Wettbewerb im Mediensektor, indem sie ein breites Spektrum an Inhalten schaffen, das unterschiedlichen Interessen, Blickwinkeln und der Demografie Rechnung trägt und alternative Standpunkte und Programmoptionen bietet, womit ein reichhaltiges und einzigartiges Angebot geboten wird. Öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter stehen mit privaten Medienunternehmen und Online-Plattformen — auch mit jenen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind — im Wettbewerb um Publikum und gegebenenfalls um Ressourcen für Werbung. Dies betrifft kommerzielle Rundfunkveranstalter sowohl im audiovisuellen Sektor als auch im Sektor Hörfunk sowie Verleger, und gilt ganz besonders im aktuellen digitalen Medienumfeld, in dem sich alle Medien in den Online-Bereich ausdehnen und ihre Dienste zunehmend grenzüberschreitend anbieten. Wenn ein solcher dualer und wettbewerbsorientierter Medienmarkt, der für weite Teile der Union kennzeichnend ist, gut funktioniert, wird ein vielfältiges und hochwertiges Angebot an Mediendiensten in allen Sektoren gewährleistet. Wenn jedoch die öffentliche Finanzierung nicht den Auftrag erfüllt, allen Zuschauern zugute zu kommen, sondern — aufgrund von staatlicher Einmischung in Führung oder redaktionelle Ausrichtung — stattdessen parteiischen Sichtweisen dient, könnte sie Handelsbedingungen und den Wettbewerb in der Union in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Allgemeininteresse zuwiderläuft. Das Gericht erster Instanz hat bestätigt, „dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur dann im Einklang mit den Bestimmungen des AEUV über staatliche Beihilfen stehen kann, wenn die mit dem gemeinwirtschaftlichen Auftrag zum Ausdruck gebrachten qualitativen Anforderungen erfüllt werden“ (10).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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