ErwGr. 32

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Empfänger von Mediendiensten mit Sicherheit wissen, wer Eigentümer dieser Medien ist und wer hinter ihnen steht, damit sie potenzielle Interessenkonflikte erkennen und verstehen können. Dies ist eine Voraussetzung für die Bildung fundierter Meinungen und folglich für eine aktive Teilhabe an einer Demokratie. Eine solche Transparenz ist auch ein wirksames Instrument, um Einmischung in die redaktionelle Unabhängigkeit unattraktiv zu machen und damit das Risiko von Einmischung in die redaktionelle Unabhängigkeit zu begrenzen. Zudem trägt sie zu einem offenen und fairen Marktumfeld bei und verbessert die Verantwortlichkeit der Medien gegenüber den Empfängern von Mediendiensten, was letztlich zur Qualität von Mediendiensten im Binnenmarkt beiträgt. Es ist daher notwendig, gemeinsame Informationspflichten für Mediendiensteanbieter in der gesamten Union einzuführen. Diese Anforderungen sollten verhältnismäßige und gezielte Anforderungen dahingehend umfassen, dass Mediendiensteanbieter relevante Informationen über ihre Eigentümer und von Behörden oder öffentlichen Stellen stammende Werbeeinnahmen offenlegen. Solche Informationen sind für die Empfänger von Mediendiensten notwendig, um potenzielle Interessenskonflikte zu verstehen und sich über diese informieren zu können, auch wenn Medieneigentümer politisch exponiert sind, was eine Voraussetzung dafür ist, dass sie die Zuverlässigkeit der Informationen, die sie erhalten, bewerten können. Dies kann nur erreicht werden, wenn den Empfängern von Mediendiensten aktuelle Informationen zum Medieneigentum auf nutzerfreundliche Weise zur Verfügung stehen, insbesondere zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Medieninhalte ansehen, anhören oder lesen, damit sie die Inhalte in den richtigen Kontext setzen können und den richtigen Eindruck davon bekommen. Daher würde die Offenlegung gezielter Informationen über Medieneigentum Vorteile bringen, die gegenüber möglichen Auswirkungen der Offenlegungspflicht auf Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Privat- und Familienleben und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, klar überwiegen. In diesem Zusammenhang sollten die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ergriffenen Maßnahmen unberührt bleiben. Die erforderlichen Informationen sollten von den betreffenden Mediendiensteanbietern in elektronischem Format, beispielsweise auf ihren Websites oder in einem anderen leicht und unmittelbar zugänglichen Medium offengelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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