ErwGr. 75

REG_2024_1083 · zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

Es sei daran erinnert, dass die Kommission im Einklang mit ihrer Zuständigkeit gemäß Artikel 17 EUV verpflichtet ist, die Anwendung dieser Verordnung zu überwachen. Diesbezüglich hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. Januar 2017 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ festgestellt, dass sie in erster Linie die schwerwiegendsten Verstöße gegen das Unionsrecht verfolgen sollte, die die Interessen der Bürger und der Wirtschaft beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.04.2024

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